Der Beschuldigte 2 ist somit mehrfach vorbestraft, wobei es sich immerhin nicht um einschlägige Vorstrafen handelt. Vollständigkeitshalber ist zudem anzufügen, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Ober- aargau am 8. Oktober 2024 ein Verfahren wegen Raubes eröffnete (pag. 1205 f.). Auch wenn keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen, zeugt der Strafregisterauszug des Beschuldigten 2 von einer offenkundigen Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen. Folglich berücksichtigt die Kammer diejenigen Vorstrafen, die der Beschuldigte 2 vor den Sexualdelikten begangen hat, straferhöhend, wobei eine Doppelbestrafung zu vermeiden ist (vgl. diesbezügliche Ausführungen in E. V.12.3.7