19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen und gemeinnütziger Arbeit von 20 Stunden verurteilt. Diese Strafe wurde nach einer Verwarnung am 13.07.2015, einer Verlängerung der Probezeit am 09.11.2015, am 21.12.2020 schliesslich widerrufen (p. 574 f.). Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau verurteilte den Beschuldigten 2 mit Strafbefehl vom 13.07.2015 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.00 wegen Vergehen und Konsumwiderhandlung gegen das BetmG und Hehlerei (p. 575). Im selben Jahr verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern am 09.11.2015