Die Vorinstanz hat sich ausführlich zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 geäussert. Darauf ist vorab zu verweisen (pag. 810 f., S. 58 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte 2 wuchs in N.________(Ortschaft) bei seiner Mutter auf. Er hat zwei Halbschwestern, welche jedoch nicht in der Schweiz wohnhaft sind (p. 61 Z. 389, 391 und 393). Er besuchte die Schule in N.________ bis zur 7. Klasse und anschliessend ein Internat in AL.________ (Ortschaft). Er begann eine Ausbildung zum Gebäudereiniger, jedoch ohne einen Abschluss zu machen (p. 61 Z. 395 ff.).