Die Tat weist sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher und situativer Hinsicht einen überaus engen Konnex zur sexuellen Nötigung auf, zumal mit den gleichen Handlungen – da unterschiedliche Rechtsgüter betreffend – zwei Straftatbestände erfüllt wurden. Angesichts dieses Umstands erscheint es aus Sicht der Kammer angezeigt, die Strafe zur Hälfte, ausmachend drei Monate, auf die Einsatzstrafe zu asperieren. Es resultiert als Zwischenergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten. 13.4 Täterkomponenten Die Vorinstanz hat sich ausführlich zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 geäussert.