Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten 2 angemessen. Die Tat weist sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher und situativer Hinsicht einen überaus engen Konnex zur sexuellen Nötigung auf, zumal mit den gleichen Handlungen – da unterschiedliche Rechtsgüter betreffend – zwei Straftatbestände erfüllt wurden.