Das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes wiegt vorliegend – in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 809, S. 57 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) – noch leicht. Die Geschädigte war zum Tatzeitpunkt 15.5 Jahre alt und damit an der Grenze des Schutzalters. Die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden eine Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.