Die subjektiven Tatkomponenten sind nach dem Gesagten neutral zu gewichten. Fazit zu den Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten 2 angemessen. 13.3 Asperation für die sexuellen Handlungen mit Kindern Objektive Tatschwere Das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes wiegt vorliegend – in Einklang mit der Vorinstanz (pag.