Die Kammer erachtet eine Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 handelte mit direktem Vorsatz. Es ging ihm in egoistischer Weise um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und er handelte ohne Rücksicht auf sein Opfer, was allerdings tatbestandsimmanent und nicht straferhöhend zu gewichten ist. Inwieweit der Beschuldigte 2 nicht in der Lage gewesen sein soll, die sexuellen Handlungen zu vermeiden, ist nicht ersichtlich. Die Vermeidbarkeit wirkt sich indes ebenfalls neutral aus. Die subjektiven Tatkomponenten sind nach dem Gesagten neutral zu gewichten.