Durch das Einwickeln in das Fixleintuch schaffte er eine zusätzliche Zwangslage. Demgegenüber wendete der Beschuldigte 2 immerhin keine überschiessende Gewalt und auch keine besonderen Grausamkeiten an. Obwohl sich die Geschädigte sowohl verbal als auch körperlich gegen die Berührungen des Beschuldigten 2 zu wehren versuchte, liess er zunächst nicht von ihr ab, sondern versuchte weiterhin, sie davon zu überzeugen, dass sie «es» auch wolle. Dass dies offensichtlich nicht der Fall war, war auch dem Beschuldigten 2 bewusst. Indem er sie trotzdem weiter nötigte, legte er eine nicht unerhebliche Hartnäckigkeit an den Tag.