Eine sexuelle Nötigung wiegt vor diesem Hintergrund stets schwer, was aber dem Tatbestand inhärent ist. Aufgrund des Verbots der Doppelverwertung ist bei der sexuellen Nötigung – anders als bei den sexuellen Handlungen mit Kindern – das Alter des Opfers nicht zu berücksichtigen. Dagegen sind das Nötigungsmittel und die Tathandlung ins Zentrum zu stellen. Vorliegend hat der Beschuldigte 2 die Geschädigte in Rückenlage gebracht, sich auf sie gelegt, sie festgehalten und am Bauch, an der Hüfte und unter der Brust