13.2 Bestimmung der Einsatzstrafe (sexuelle Nötigung) Objektive Tatschwere Zunächst gilt festzuhalten, dass durch die sexuelle Nötigung die hochrangigen Rechtsgüter der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung der Geschädigten erheblich verletzt wurden. Es ist gerichtsnotorisch, dass derartige Übergriffe bei den Opfern oftmals über längere Zeit massive psychische Folgen nach sich ziehen. Eine sexuelle Nötigung wiegt vor diesem Hintergrund stets schwer, was aber dem Tatbestand inhärent ist.