Somit liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor und es hat eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil zu ergehen. Dabei stellt die versuchte schwere Körperverletzung das schwerste Delikt dar, weshalb von der damals ausgesprochenen Strafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als Grundstrafe auszugehen ist. Diese ist mit der nachfolgend festzulegenden Gesamtfreiheitsstrafe für die Sexualdelikte zu asperieren. Von der dadurch bestimmten hypothetischen Gesamtstrafe ist dann die nicht abänderbare Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe für die Sexualdelikte ergibt. 13.2 Bestimmung der Einsatzstrafe (sexuelle Nötigung)