Geldstrafen haben ihn offensichtlich nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Auch nachdem mit Urteil vom 21. Februar 2020 zum ersten Mal eine bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe ausgesprochen worden ist, delinquierte er unbeirrt weiter (vgl. pag. 1205 ff.). Aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten 2 geht demnach eindrücklich hervor, dass sich dieser nicht an die Rechtsordnung halten kann. Somit ist vorliegend eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Der Beschuldigte 2 hat die vorliegend interessierenden Straftaten am 16./17. Februar 2019 begangen.