189 Abs. 1 aStGB und für die sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 aStGB sowohl auf Geld- als auch auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Es ist bereits an dieser Stelle vorwegzunehmen, dass die Kammer nur die Freiheitsstrafe als angemessene Strafart erachtet. Der Beschuldigte 2 ist mehrfach vorbestraft und die bisher teilweise bedingt, teilweise unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen haben ihn offensichtlich nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen.