115 Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart, zum Strafrahmen der zu beurteilenden Delikte, zur Anwendung des Asperationsprinzips sowie zur Bildung der Zusatzstrafe sind zutreffend, darauf wird verwiesen (pag. 805 ff., S. 53 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. präzisierend ist bezüglich Bildung der Zusatzstrafe auf die Ausführungen in E. V.12.4.1 hiervor hinzuweisen. Demnach kann für die sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB und für die sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art.