Dies ist mit Verweis auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten in E. V.12.3.7 hiervor offenkundig nicht der Fall – im Gegenteil ist dem Beschuldigten 1 gar eine negative Prognose zu stellen. Die (Zusatz-)Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 50.00 ist folglich zu vollziehen. 13. Beschuldigter 2 13.1 Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und Strafart Wie bereits ausgeführt (E. IV.9.1 hiervor) kommt vorliegend das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung.