Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.3). Zumal der Beschuldigte 1 am 12. Februar 2019 (und somit weniger als fünf Jahre vor den Beschimpfungen vom 21. und 22. Februar 2022) zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist, müssten besonders günstige Umstände vorliegen, um den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben. Dies ist mit Verweis auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten in E. V.12.3.7 hiervor offenkundig nicht der Fall – im Gegenteil ist dem Beschuldigten 1 gar eine negative Prognose zu stellen.