Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.3).