Diese sind im Umfang von je drei Tagessätzen auf die Einsatzstrafe von zehn Tagessätzen zu asperieren. Es resultiert eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 16 Tagessätzen. Bezüglich Täterkomponenten kann auf die Ausführungen in E. V.12.3.7 hiervor verwiesen werden. Auch wenn keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen, wirken sich die Täterkomponenten angesichts des negativen Nachtatverhaltens und der Unbelehrbarkeit des Beschuldigten 1 straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich eine Straferhöhung um vier Tagessätze auf 20 Tagessätze.