Am 21. Februar 2022 betitelte der Beschuldigte 1 den Privatkläger als «Hurensohn» und sagte, dessen Mutter sei eine «Schlampe». Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von zehn Tagessätzen als angemessen, zumal der Beschuldigte 1 gleich zwei ehrenrührige Ausdrücke verwendete. Am 22. Februar 2022 betitelte der Beschuldigte 1 den Privatkläger sowohl anlässlich des Telefonats am Morgen als auch später bei der Auseinandersetzung am Abend als «Hurensohn». Hierfür erachtet die Kammer eine Strafe von je fünf Tagessätzen als angemessen. Diese sind im Umfang von je drei Tagessätzen auf die Einsatzstrafe von zehn Tagessätzen zu asperieren.