Bei einer Handlung gegenüber der geschädigten Person alleine sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von fünf Strafeinheiten vor (VBRS- Richtlinien, S. 48). Bereits vorab ist betreffend subjektiver Tatschwere zu bemerken, dass der Beschuldigte 1 jeweils mit direktem Vorsatz handelte, was indes tatbestandsimmanent und deshalb – genauso wie die Vermeidbarkeit – neutral zu gewichten ist. Hinsichtlich objektiver Tatschwere ist zu den einzelnen Vorfällen Folgendes festzuhalten: Am 21. Februar 2022 betitelte der Beschuldigte 1 den Privatkläger als «Hurensohn» und sagte, dessen Mutter sei eine «Schlampe».