Es ist demnach von der damals ausgesprochenen Strafe von 140 Tagessätzen Geldstrafe als Grundstrafe auszugehen. Diese ist mit den Strafen für die vorliegend zu beurteilenden Beschimpfungen zu asperieren. Von der dadurch bestimmten hypothetischen Gesamtstrafe ist dann die nicht abänderbare Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe für die Beschimpfungen ergibt. 12.4.2 Bestimmung der Zusatzstrafe Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre, das heisst der Ruf und das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein.