Somit liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor und die Beschimpfungen sind als Zusatzstrafe auszusprechen. Zumal auch bei vollkommener retrospektiver Konkurrenz nur jene Verurteilung massgebend ist, die der Tatverübung nachfolgt, ist vorliegend einzig das Urteil vom 17. Januar 2023 massgebend für die Bildung der Zusatzstrafe. Wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, liegt die schwerste Straftat im Ersturteil (SK 24 95 pag. 604, S. 70 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist demnach von der damals ausgesprochenen Strafe von 140 Tagessätzen Geldstrafe als Grundstrafe auszugehen.