Von dieser Straftat ist die Einsatzstrafe zu bestimmen, wozu die auf die weiteren Delikte entfallenden Strafen zu asperieren sind. Von der solcherart bestimmten hypothetischen Gesamtstrafe ist die letztlich nicht abänderbare Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe für die neuen Delikte ergibt (MATHYS, a.a.O., Rz. 528). Die fraglichen Beschimpfungen hat der Beschuldigte 1 am 21. und 22. Februar 2022 begangen. Mit Urteil ST.2022.897 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Januar 2023