Dem könne das Zweitgericht gemässigt Rechnung tragen, das heisst, in dieser Konstellation dürfe die ermittelte Zusatzstrafe angemessen erhöht werden. Für die Bestimmung der schwersten Straftat gilt auch in diesem Kontext, dass es primär auf die abstrakte Strafandrohung ankommt (MATHYS, a.a.O., Rz. 541). Zum konkreten Vorgehen gilt, dass zu prüfen ist, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Von dieser Straftat ist die Einsatzstrafe zu bestimmen, wozu die auf die weiteren Delikte entfallenden Strafen zu asperieren sind.