Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4), was nach Ansicht der Kammer auch bei vollkommener retrospektiver Konkurrenz zu gelten hat. Hinsichtlich der Zusatzstrafenbildung weist MATHYS (a.a.O., Rz. 529) darauf hin, es komme häufig vor, dass die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits bereits Gesamtstrafen bilden. Dem könne das Zweitgericht gemässigt Rechnung tragen, das heisst, in dieser Konstellation dürfe die ermittelte Zusatzstrafe angemessen erhöht werden.