112 12.3.8 Konkretes Strafmass Insgesamt erachtet die Kammer eine Gesamtstrafe von 56 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Strafvollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht. 12.4 Strafzumessung betreffend Geldstrafe (mehrfache Beschimpfung) 12.4.1 Konkretes Vorgehen Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen.