Aus diesem Verhalten kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zugutezuhalten ist ihm einzig, dass er bezüglich der Urkundenfälschung geständig war und sich auch reuig zeigte. Angesichts der diesbezüglich vorliegenden objektiven Beweismittel sowie mit Blick auf das Gesamte fällt dies jedoch nicht weiter ins Gewicht. Im Ergebnis wirkt sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten 1 ebenfalls straferhöhend aus. Die Kammer erachtet für die fortgesetzte Delinquenz während der laufenden Strafverfahren eine Erhöhung um drei Monate als angezeigt. Strafempfindlichkeit