Der Beschuldigte 1 hat die Schändung stets bestritten und die Tat als einvernehmlichen Geschlechtsverkehr darzustellen versucht, was sein gutes Recht ist. Gleichzeitig kann ihm aber kein Geständnisrabatt gewährt werden und aufrichte Reue oder Einsicht sind nicht ansatzweise feststellbar. Diese Umstände wirken sich neutral aus. Hinsichtlich der Straftaten gegen den Privatkläger zeigte sich der Beschuldigte 1 zwar teilweise geständig, bagatellisierte seine Tathandlungen aber stark und versuchte, die Schuld auf den Privatkläger zu lenken. Aus diesem Verhalten kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.