Am 3. Juni 2024 erfolgte schliesslich eine Verurteilung wegen Drohung sowie wegen Drohung, begangen als Lebenspartner, zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen (pag. 1203 f.). Dass der Beschuldigte 1 auch während laufenden Verfahrens unbeirrt weiterdelinquierte, zeugt von einer beachtlichen Unbelehrbarkeit und fehlender Einsicht des Beschuldigten 1 und fällt negativ ins Gewicht (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 329 f.). Der Beschuldigte 1 hat die Schändung stets bestritten und die Tat als einvernehmlichen Geschlechtsverkehr darzustellen versucht, was sein gutes Recht ist.