Eine derartige Vorgehensweise liefe auf eine Doppelbestrafung des Täters hinaus. Sie würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes [machen] und somit das Einzeltatschuldprinzip unterlaufen. Folglich berücksichtigt die Kammer die zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen, welche der Beschuldigte 1 vor den vorliegend zu beurteilenden Taten begangen hat, straferhöhend, wobei eine Doppelbestrafung zu vermeiden ist. Die Straferhöhung darf dementsprechend nur einen Teil der zusammengezählten Vorstrafen ausmachen. Die Kammer erachtet eine Straferhöhung um sechs Monate als angemessen.