1189). Gemäss Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung vom 14. Oktober 2024 verfügte der Beschuldigte 1 über eine mit Bedingungen verknüpfte Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am 27. Oktober 2022, wobei das Verlängerungsgesuch am 23. Mai 2023 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im vorliegenden Verfahren sistiert wurde (pag. 1142). Der Beschuldigte 1 erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, aufgrund seines abgelaufenen Ausweises werde es etwas schwierig, hier einen Job zu finden – er absolviere aber immer noch temporäre Arbeitseinsätze.