601, S. 67 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) kann festgehalten werden, dass er teilweise als Bodenleger ohne Ausbildung arbeitete, teilweise arbeitslos war und primär temporären Anstellungen nachging. Anlässlich seiner Anmeldung bei seiner neuen Wohngemeinde reichte der Beschuldigte 1 zwar einen Einsatzvertrag vom 7. März 2024 ein, wonach er ab dem 11. März 2024 eine unbefristete Stelle habe (pag. 1173). Demgegenüber lässt sich dem Leumundsbericht vom 16. Oktober 2024 entnehmen, dass der Beschuldigte 1 bloss während den letzten drei Monaten temporär bei dieser Firma gearbeitet habe.