Anders als noch vor der Vorinstanz lebt der Beschuldigte 1 mittlerweile nicht mehr mit seinen Kindern und deren Mutter zusammen. Seine Söhne hat er jedes (zweite) Wochenende bei sich (pag. 1142; pag. 1189; pag. 1282 Z. 16 ff.). Eine Ausbildung hat der Beschuldigte 1 keine absolviert. Mit Verweis auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 802, S. 50 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; SK 24 95 pag. 601, S. 67 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) kann festgehalten werden, dass er teilweise als Bodenleger ohne Ausbildung arbeitete, teilweise arbeitslos war und primär temporären Anstellungen nachging.