Angesichts des Textinhalts («ich bringe de dört um», «Ich mache de kabut», «er [werd] kassire vom strübste» etc.) sind diese Drohungen nicht zu verharmlosen, allerdings ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass die Drohungen indirekt erfolgten und der Privatkläger erst am 1. März 2022 davon Kenntnis nahm. Im Ergebnis erscheint eine Strafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen, wobei diese asperierend bloss zur Hälfte, ausmachend 10 Tage, zu berücksichtigen ist, zumal sie gleich im Nachgang an die telefonisch geäusserten Drohungen erfolgten.