Der Beschuldigte 1 handelte zwar direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen, da er den Privatkläger einschüchtern und seiner Wut Ausdruck hat verleihen wollen. Zudem wären die Taten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände sind allerdings tatbestandsimmanent, weshalb sie nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Die objektiven Umstände gestalten sich vorliegend weniger gravierend als im Referenzsachverhalt, zumal der Privatkläger sich noch auf die Strasse traute. Dennoch lösten die Drohungen beim Privatkläger gemäss Beweisergebnis Angst und (sehr grossen) Respekt davor aus, was noch hätte passieren können.