12.3.5 Asperation für die Drohungen Die VBRS-Richtlinien sehen eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor, wenn der Täter in einer kriselnden Beziehung der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht und die Partnerin Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter hat und sich kaum mehr auf die Strasse traut (VBRS-Richtlinien, S. 49). Bereits vorab ist betreffend subjektiver Tatschwere zu bemerken, dass sich diese jeweils neutral auswirkt. Der Beschuldigte 1 handelte zwar direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen, da er den Privatkläger einschüchtern und seiner Wut Ausdruck hat verleihen wollen.