108 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für die einfache Körperverletzung eine Strafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten 1 angemessen. Davon sind 40 Tage asperierend zu berücksichtigen, womit eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 45 Monaten und 10 Tagen resultiert. 12.3.5 Asperation für die Drohungen