Vorliegend riss der Beschuldigte 1 den Privatkläger an der Kapuze zu Boden, begab sich über bzw. auf den Privatkläger und verpasste diesem vier bis fünf Faustschläge gegen den Kopf und ins Gesicht, sodass dieser ein schmerzhaftes blaues Auge sowie eine Schürfwunde davontrug. Die Tat war von einem erheblichen Ag- gressions- und Gewaltpotential des Beschuldigten 1 getragen. Nachdem er den Privatkläger zu Boden gerissen hatte, liess er nicht etwa von ihm ab, sondern schlug dem Privatkläger mehrfach gegen den Kopf und ins Gesicht. Das Verhalten des Beschuldigten 1 ist verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie.