Die VBRS-Richtlinien sehen für den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 aStGB eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor, wenn der Täter bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert, dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht verpasst und dieses einen Nasenbeinbruch erleidet, welcher eine ambulante Behandlung im Spital und drei Tage Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (VBRS-Richtlinien, S. 46).