Insofern ist die Verletzung des geschützten Rechtsgutes im Vergleich zum Referenzsachverhalt als erhöht zu bezeichnen. Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens ist sodann zu beachten, dass der Beschuldigte 1 – anders als der Täter im Referenzsachverhalt – nicht «bloss» falsche Angaben zur eigenen Person in einem vorgefertigten Formular machte, sondern den persönlich beim Betreibungsamt abgeholten Auszug zuhause einscannte, die Einträge mit einer Software löschte und anschliessend den Auszug per E-Mail einreichte (SK 24 95 pag. 573, S. 39 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).