Betreibungsregisterauszüge sind amtliche Dokumente, mithin öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 5 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.4.2 mit Verweis auf Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 4.1). Insofern ist die Verletzung des geschützten Rechtsgutes im Vergleich zum Referenzsachverhalt als erhöht zu bezeichnen.