107 Gemäss rechtskräftigen Schuldspruchs fälschte der Beschuldigte 1 einen Betreibungsregisterauszug, um damit eine Immobilienverwaltung über seine finanziellen Leistungsfähigkeiten zu täuschen und sie so dazu zu bringen, ihm eine Wohnung zu vermieten (SK 24 95 pag. 590, S. 56 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreibungsregisterauszüge sind amtliche Dokumente, mithin öffentliche Urkunden im Sinne von Art.