In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich. Die Handlung diente der Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse, welche er in egoistischer Weise über die Bedürfnisse der Privatklägerin stellte. Sowohl der direkte Vorsatz als auch der Beweggrund sind jedoch tatbestandsimmanent und folglich neutral zu gewichten. Die Tat wäre für den Beschuldigten 1 ohne Weiteres vermeidbar gewesen, was sich indes ebenfalls neutral auswirkt. Die subjektiven Tatkomponenten fallen nach dem Gesagten weder straferhöhend noch strafmindernd ins Gewicht. Fazit zu den Tatkomponenten