Letztendlich sind aber – ohne die Tathandlung des Beschuldigten 1 bagatellisieren zu wollen – immer noch weitaus schlimmere Vorgehensweisen denkbar. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 1 im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als noch leicht. Die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden eine Strafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich.