Diese Umstände führen zusätzlich zum Schluss, dass der Beschuldigte 1 die Privatklägerin lediglich als Lustobjekt ausnützte. Immerhin ging der Beschuldigte 1 nicht rücksichtslos oder brutal vor und beendete die Penetration letztendlich von sich aus, ohne zum Samenerguss gekommen zu sein. Allerdings hörte er anschliessend nicht auf, sondern onanierte und ejakulierte schliesslich auf den Rücken der Privatklägerin. Letztendlich sind aber – ohne die Tathandlung des Beschuldigten 1 bagatellisieren zu wollen – immer noch weitaus schlimmere Vorgehensweisen denkbar.