106 keit des Handelns ist sodann straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 ungeschützt in die Privatklägerin eindrang und sie so zusätzlich der Gefahr einer Übertragung von Geschlechtskrankheiten aussetzte. Selbst nachdem die Privatklägerin erwachte, führte der Beschuldigte 1 den Akt fort, und setzte sich gar über das verbal geäusserte Nichteinverständnis der Privatklägerin («hör uf, tue nid») hinweg. Diese Umstände führen zusätzlich zum Schluss, dass der Beschuldigte 1 die Privatklägerin lediglich als Lustobjekt ausnützte.