191 StGB). Sexualdelikte führen regelmässig zu längerdauernden, insbesondere auch psychischen Beeinträchtigungen bei den Opfern, so auch vorliegend bei der Privatklägerin. Diese litt psychisch stark unter der Tat, brach ihre Lehre ab, unternahm im Sommer 2020 einem Selbstmordversuch und musste sich in psychologische Behandlung begeben (vgl. pag. 205). Auch wenn die gesamten Umstände nicht ohne Weiteres auf die Tat zurückgeführt werden können, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung durch die Tat vor. Das Ausmass der Rechtsgutverletzung ist als beachtlich zu qualifizieren.