191 aStGB geschützte Rechtsgut bildet die sexuelle Freiheit. Es sollen Personen geschützt werden, die – ohne dass der Täter ein Zwangsmittel einsetzen oder darauf verweisen muss – ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen (MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 191 StGB). Vorliegend penetrierte der Beschuldigte 1 die Privatklägerin vaginal, womit er eine Handlung vornahm, welche vom Unrechtsgehalt her mit einer Vergewaltigung gemäss Art. 190 aStGB vergleichbar ist.