Entsprechend erscheint eine Reduktion der Strafe um neun Monate auf 26 Monate als angemessen. Fazit zu den Tatkomponenten Insgesamt erweist sich das Gesamttatverschulden noch als leicht und eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten als angemessen. 12.3.2 Asperation für die Schändung Objektive Tatschwere Das von Art. 191 aStGB geschützte Rechtsgut bildet die sexuelle Freiheit.